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§ 5 NiRSG
Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: NiRSG,RP
Gliederungs-Nr.: 212-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 NiRSG – Rauchfreie Schulen

(1) Alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen

  1. 1.

    Schulen im Sinne des § 6 des Schulgesetzes einschließlich der in § 6 Abs. 2 des Schulgesetzes genannten Schulen,

  2. 2.

    Ersatz- oder Ergänzungsschulen in freier Trägerschaft im Sinne des § 1 des Privatschulgesetzes einschließlich der in § 1 Abs. 2 des Privatschulgesetzes genannten Schulen oder

  3. 3.

    mit den in den Nummern 1 oder 2 genannten Schulen verbundene Schülerheime

untergebracht sind, sowie das zu den Schulen oder Schülerheimen gehörende Schulgelände und schulische Veranstaltungen sind rauchfrei. Satz 1 gilt für in den betreffenden Gebäuden oder Gebäudeteilen als Wohnung oder Wohnraum genutzte Räumlichkeiten nur, wenn dort Schülerinnen oder Schüler wohnen.

(2) Die Leitung der Einrichtung kann volljährigen Schülerinnen und Schülern, die in Schülerheimen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 wohnen, das Rauchen in besonderen Räumen oder sonstigen abgegrenzten Bereichen erlauben; § 2 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.