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§ 4 NiRSG
Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: NiRSG,RP
Gliederungs-Nr.: 212-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 NiRSG – Rauchfreie Einrichtungen der Jugendhilfe

(1) Alle Gebäude oder Gebäudeteile, in denen im Rahmen der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe Tageseinrichtungen für Kinder oder sonstige Einrichtungen für junge Menschen im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch untergebracht sind, sowie zu diesen Einrichtungen gehörende Freiflächen sind rauchfrei. Satz 1 gilt für in den betreffenden Gebäuden oder Gebäudeteilen als Wohnung oder Wohnraum genutzte Räumlichkeiten nur, wenn dort Kinder oder Jugendliche im Rahmen von Maßnahmen der Jugendhilfe wohnen.

(2) Die Leitung der Einrichtung kann Nutzerinnen und Nutzern der Einrichtung das Rauchen erlauben, wenn aufgrund der Aufgabenstellung der Einrichtung ein Rauchverbot konzeptionell nicht vertretbar ist; § 2 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Zu § 4: Geändert durch G vom 26. 5. 2009 (GVBl. S. 205).