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§ 10 NiRSG
Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: NiRSG,RP
Gliederungs-Nr.: 212-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 NiRSG – Durchführung des Nichtraucherschutzes

(1) Die Leitung oder die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach den §§ 2 bis 8 ist verantwortlich für die Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Für den Landtag und seine Gebäude und Gebäudeteile obliegt diese Verpflichtung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags; für die den Fraktionen gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz überlassenen Räume obliegt diese Verpflichtung den Fraktionsvorsitzenden.

(2) Kommt die Leitung oder die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung der Verantwortung nach Absatz 1 Satz 1 nicht nach, können

  1. 1.

    bei Einrichtungen des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften oder der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts die für die Einrichtung jeweils zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse und

  2. 2.

    bei den sonstigen Einrichtungen die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als örtliche Ordnungsbehörden

die zur Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen; § 11 bleibt unberührt. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.