§ 7 NEG
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Niedersächsisches Enteignungsgesetz (NEG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 7 NEG – Enteignung für den Ersatz entzogener Rechte
Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 5 und § 44 Abs. 4 vorgesehen ist. Müssen die nach § 15 Abs. 2 Satz 3 zu ersetzenden Rechte durch Enteignung neu begründet werden, so gelten die Beschränkungen für die Enteignung zur Entschädigung in Land nach § 6 Abs. 1 und 2 entsprechend.