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§ 6 Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Die Sicherheitsüberprüfung bei Behörden

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. SÜG
Gliederungs-Nr.: 12000040000000
Normtyp: Gesetz

§ 6 Nds. SÜG – Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist die Behörde, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will. Zuständige Stelle für Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 ausüben, ist die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 27a Aufgaben nach § 1 Abs. 3 wahrnimmt und eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will. Das Fachministerium kann eine abweichende Zuständigkeit bestimmen.

(2) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz sind von einer von der Personalverwaltung personell und organisatorisch getrennten Stelle wahrzunehmen.

(3) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist die Verfassungsschutzbehörde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes).

(4) Die Verfassungsschutzabteilung im Fachministerium nimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle für die bei ihr Tätigen selbst wahr. Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) Das Fachministerium erklärt eine Behörde oder Teile einer Behörde zum Sicherheitsbereich, wenn dies aufgrund des Umfangs und der Bedeutung der dort anfallenden Verschlusssachen erforderlich ist. Das Fachministerium kann die Zuständigkeit auf andere Behörden übertragen.