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§ 54 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Schutz der Fischbestände und der Fischerei → Abschnitt 5 – Vereinigungen von Sportfischern

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 54 Nds. FischG

(1) Eine Vereinigung von Sportfischern ist auf Antrag durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt anzuerkennen, wenn sie

  1. 1.
    rechtsfähig ist und ihren Sitz in Niedersachsen hat,
  2. 2.
    gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts ist,
  3. 3.
    mindestens 30 Mitglieder hat und ihre Satzung den Beitritt jeder weiteren unbescholtenen Person zulässt,
  4. 4.
    ihre Mitglieder eine Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband ablegen lässt,
  5. 5.
    über hinreichend ausgebildete Gewässerwarte verfügt.

Die großen selbstständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 NKomVG). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen,

  1. 1.
    wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,
  2. 2.
    wenn die Vereinigung bei der Bewirtschaftung von Fischgewässern gröblich oder wiederholt gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt oder behördlichen Auflagen auf Grund dieses Gesetzes nicht nachkommt oder
  3. 3.
    wenn die Vereinigung Mitglieder, die beim Fischfang gröblich oder wiederholt gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, nicht ausschließt.

(3) Ein Verband, in dem sich mehrere Vereinigungen von Sportfischern zusammengeschlossen haben, ist auf Antrag durch das Fachministerium als Landesfischereiverband anzuerkennen, wenn er

  1. 1.
    die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt,
  2. 2.
    nach seiner Tätigkeit und nach der Zahl der Mitglieder der in ihm zusammengeschlossenen Sportfischervereinigungen überörtliche Bedeutung hat und
  3. 3.
    offene Fischerprüfungen für jedermann abhält, in denen ausreichende Kenntnisse der Fischarten und ihrer Lebensweise, der Fanggeräte und ihrer Handhabung, der Behandlung gefangener Fische und der gesetzlichen Vorschriften über die Fischerei und den Tierschutz nachzuweisen sind.

Die Anerkennung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Verband auch Berufsfischer als Mitglieder angehören. Für den Widerruf der Anerkennung gilt Absatz 2 sinngemäß.

(4) Die Landesbehörden sollen in allen grundsätzlichen fischereifachlichen Fragen Stellungnahmen der anerkannten Landesfischereiverbände einholen.