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§ 43 Nds. FischG
Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Schutz der Fischbestände und der Fischerei → Abschnitt 1 – Schutz der Fischbestände und der natürlichen Lebensgemeinschaften

Titel: Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. FischG
Gliederungs-Nr.: 79300010000000
Normtyp: Gesetz

§ 43 Nds. FischG

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte können durch Verordnung zu Schonbezirken erklären:

  1. 1.
    Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
  2. 2.
    Gewässer oder Gewässerteile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind (Laichschonbezirke),
  3. 3.
    Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).

Die großen selbstständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 NKomVG). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen.

(2) In der Verordnung können innerhalb des Schonbezirks der Fischfang auf bestimmte Zeiten beschränkt und Handlungen, die die Fortpflanzung oder den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Sand, Schlamm, Erde, Kies und Steinen, das Fahren mit Motorsportbooten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten werden. Die Belange der Wasserwirtschaft sind angemessen zu berücksichtigen. Der Abbau gewerbsmäßig nutzbarer Vorkommen von Bodenschätzen darf nicht untersagt werden.

(3) Der Schonbezirk ist in der Verordnung zu beschreiben. Seine ungefähre Beschreibung genügt, wenn er in einer Karte dargestellt ist, die einen Bestandteil der Verordnung bildet. Die Verkündung der Karte kann dadurch ersetzt werden, dass eine Ausfertigung davon bei dem Landkreis, der kreisfreien oder der großen selbstständigen Stadt, zu deren Gebiet der Schonbezirk gehört, zu jedermanns Einsicht aufbewahrt und dass in der Verordnung hierauf hingewiesen wird. Schonbezirke sind durch die Gemeinde mit Schildern zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Aufstellung der Schilder zu dulden.