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§ 31 Nds. AGBGB
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Landesrecht Niedersachsen

Zehnter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AGBGB
Gliederungs-Nr.: 40100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 31 Nds. AGBGB – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1971 in Kraft.