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§ 30 Nds. AGBGB
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Landesrecht Niedersachsen

Zehnter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AGBGB
Gliederungs-Nr.: 40100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 30 Nds. AGBGB – Übergangsvorschriften

(1) Die öffentlichen Ermächtigungen von Handelsmäklern, die bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits erteilt waren, bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt wirksam.

(2) In den Fällen des § 16 des braunschweigischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und des Artikels 8 § 1 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche richtet sich die Verjährung nach den bisherigen Vorschriften, soweit sie bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits begonnen hat.

(3) § 45 des braunschweigischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleibt in den Verfahren anwendbar, in denen die Enteignungsbehörde bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eine Entscheidung über die Entschädigung getroffen hat.