§ 18 Nds. AGBGB
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Abschnitt – Grundstücksrecht
§ 18 Nds. AGBGB – Selbstständige Gerechtigkeiten und Nutzungsrechte
Für selbstständige Gerechtigkeiten und für die vererblichen und veräußerlichen Nutzungsrechte an Grundstücken, die zur Zeit des In-Kraft-Tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestanden haben, gelten die Vorschriften über Grundstücke, wenn die Gerechtigkeit oder das Nutzungsrecht wie ein Grundstück im Grundbuch verzeichnet ist.