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§ 18 Nds. AGBGB
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Grundstücksrecht

Titel: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AGBGB
Gliederungs-Nr.: 40100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 18 Nds. AGBGB – Selbstständige Gerechtigkeiten und Nutzungsrechte

Für selbstständige Gerechtigkeiten und für die vererblichen und veräußerlichen Nutzungsrechte an Grundstücken, die zur Zeit des In-Kraft-Tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestanden haben, gelten die Vorschriften über Grundstücke, wenn die Gerechtigkeit oder das Nutzungsrecht wie ein Grundstück im Grundbuch verzeichnet ist.