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§ 36 NBrandSchG
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBrandSchG
Gliederungs-Nr.: 21090
Normtyp: Gesetz

§ 36 NBrandSchG – Verordnungsermächtigung

(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln

  1. 1.

    die Voraussetzungen für den Eintritt in den Dienst und die Übertragung bestimmter Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren und den Werkfeuerwehren sowie über die Gestaltung der Aus- und Fortbildung der Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren und der Angehörigen der Werkfeuerwehren,

  2. 2.

    die Mindeststärke, die Gliederung und die Mindestausrüstung der Feuerwehren und der Kreisfeuerwehrbereitschaften,

  3. 3.

    das Tragen und die Gestaltung der Dienstkleidung, der Dienstgrad- und Funktionsabzeichen, die Funktionsbezeichnungen sowie die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Angehörigen der Werkfeuerwehren,

  4. 4.

    die Durchführung der Brandverhütungsschau, die Bildungsvoraussetzungen für Brandschutzprüferinnen und Brandschutzprüfer sowie deren fachliche Ausbildung,

  5. 5.

    die Einzelheiten der Grundversorgung mit Löschwasser.

(2) Vor dem Erlass von Verordnungen und anderen allgemeinen Regelungen, die die Feuerwehren betreffen, ist dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.