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§ 37 NachbG Bln
Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Landesrecht Berlin

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NachbG Bln
Gliederungs-Nr.: 403-6
Normtyp: Gesetz

§ 37 NachbG Bln – Außer-Kraft-Treten von Vorschriften

Das diesem Gesetz entgegenstehende oder gleich lautende Recht wird aufgehoben. Insbesondere werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind: hier nicht wiedergegeben.