§ 37 NachbG Bln
Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Landesrecht Berlin
Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 37 NachbG Bln – Außer-Kraft-Treten von Vorschriften
Das diesem Gesetz entgegenstehende oder gleich lautende Recht wird aufgehoben. Insbesondere werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind: hier nicht wiedergegeben.