§ 13 NachbG Bln
Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Landesrecht Berlin
Zweiter Abschnitt – Nachbarwand
§ 13 NachbG Bln – Schadensersatz bei Erhöhung und Verstärkung
Schaden, der in Ausübung der Rechte nach § 6 Abs. 2 oder § 12 dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des anderen Grundstücks entsteht, ist auch ohne Verschulden zu ersetzen. Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadens zu leisten; das Recht darf dann erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden.