§ 75 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Teil – Sicherungsverfahren und Verwertung von Sicherheiten → I. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 75 LVwVG
(1) Das Sicherungsverfahren und die Verwertung von Sicherheiten sind nur zulässig, soweit es sich um Ansprüche handelt, die durch Verwaltungsakt festgesetzt und nach den Vorschriften des Ersten Teiles vollstreckt werden können.
(2) Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Ersten Teiles sinngemäß anzuwenden, soweit sich nicht aus den folgenden Abschnitten etwas anderes ergibt.