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§ 75 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Sicherungsverfahren und Verwertung von Sicherheiten → I. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 75 LVwVG

(1) Das Sicherungsverfahren und die Verwertung von Sicherheiten sind nur zulässig, soweit es sich um Ansprüche handelt, die durch Verwaltungsakt festgesetzt und nach den Vorschriften des Ersten Teiles vollstreckt werden können.

(2) Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Ersten Teiles sinngemäß anzuwenden, soweit sich nicht aus den folgenden Abschnitten etwas anderes ergibt.