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§ 64 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Vollstreckung von Verwaltungsakten → III. Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 64 LVwVG – Zwangsgeld

(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner durch ein Zwangsgeld zu Erfüllung anhalten.

(2) Das Zwangsgeld wird schriftlich festgesetzt. Es beträgt mindestens fünf und höchstens fünfzigtausend Euro. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes sind wirtschaftliche Vorteile, die mit der Nichtbefolgung des Verwaltungsakts verbunden sind, zu berücksichtigen. Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Vollstreckungsschuldner eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.

(3) Das Zwangsgeld wird nach den §§ 19 bis 60 beigetrieben; einer Mahnung nach § 22 Abs. 2 bedarf es nicht.