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§ 49 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Unterabschnitt – Vollstreckung in das bewegliche Vermögen → III. – Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 49 LVwVG – Wirkung der Überweisung

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Vollstreckungsschuldners, von denen nach dem bürgerlichen Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt.

(2) Die Überweisungsverfügung gilt, auch wenn sie zu Unrecht ergangen ist, zu Gunsten des Drittschuldners dem Vollstreckungsschuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner von der Aufhebung Kenntnis erhält.

(3) Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Dokumente zu übermitteln. Erteilt der Vollstreckungsschuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend ändern. Die nach § 25c zuständige Vollstreckungsbehörde lädt den Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung; § 25d Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 und 3 sowie § 25e Abs. 1 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass § 802j Abs. 3 der Zivilprozessordnung keine Anwendung findet (1). Die Vollstreckungsbehörde kann die Dokumente durch den Vollstreckungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Übermittlung nach den §§ 61 bis 67 erzwingen.

(4) Werden die Dokumente nicht vorgefunden, so hat der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Dokumente nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Hat ein Dritter die Dokumente in Gewahrsam, so kann der Gläubiger den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 311) sind § 25 Abs. 2 bis 10, § 49 Abs. 3 Satz 4 und § 67 Abs. 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes und die darin genannten Bestimmungen der Zivilprozessordnung jeweils in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Auskunftserteilung oder die Haft vor dem 1. Januar 2013 angeordnet worden ist.