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§ 26 LVwVG
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 LVwVG – Drittwiderspruchsklage

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Vollstreckung nach bürgerlichem Recht ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Pfändung erforderlichenfalls durch Zivilklage geltend zu machen.

(2) Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehörige Gegenstände von der Vollstreckung betroffen seien.

(3) Die Klage ist bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk gepfändet ist. Sie ist gegen den Gläubiger zu richten. Wird neben ihm auch der Vollstreckungsschuldner verklagt, so sind beide Streitgenossen.

(4) Für die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.