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§ 8 LVerfGG M-V
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. Teil – Verfassung, Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfGG M-V
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Gesetz

§ 8 LVerfGG M-V – Rechtsstellung

(1) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und ihre Stellvertreter sind als Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus und erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(3) Die Tätigkeit als Mitglied des Landesverfassungsgerichts oder als Stellvertreter geht jeder anderen beruflichen Tätigkeit vor.