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§ 7 LVerfGG M-V
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. Teil – Verfassung, Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfGG M-V
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Gesetz

§ 7 LVerfGG M-V – Verfahren

(1) Das Landesverfassungsgericht stellt das Ausscheiden von Amts wegen, auf Antrag des Landtages, der Landesregierung, des Mitgliedes oder Stellvertreters durch Beschluss fest. An Stelle des betroffenen Mitgliedes wirkt der Stellvertreter mit. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von fünf Mitgliedern des Landesverfassungsgerichts. Mit der Verkündung des Beschlusses ist das Amt erloschen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Zweiten Teils entsprechend.

(2) Nach Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 kann das Landesverfassungsgericht das Mitglied oder den Stellvertreter von Amts wegen, auf Antrag des Landtages oder der Landesregierung vorläufig seines Amtes entbinden. Das Gleiche gilt, wenn gegen das Mitglied oder seinen Stellvertreter wegen einer Straftat das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Für einen dahingehenden Beschluss gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.