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§ 40 LVerfGG M-V
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Zweiter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfGG M-V
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Gesetz

§ 40 LVerfGG M-V – Abstrakte Normenkontrolle

(1) Die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages können beim Landesverfassungsgericht eine Entscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung beantragen.

(2) Der Antrag ist zulässig, wenn einer der Antragsberechtigten Landesrecht

  1. 1.
    wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung für nichtig hält oder
  2. 2.
    für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein sonstiges Organ des Landes das Recht als unvereinbar mit der Verfassung nicht angewandt hat.