§ 40 LVerfGG M-V
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Zweiter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2
§ 40 LVerfGG M-V – Abstrakte Normenkontrolle
(1) Die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages können beim Landesverfassungsgericht eine Entscheidung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung beantragen.
(2) Der Antrag ist zulässig, wenn einer der Antragsberechtigten Landesrecht
- 1.wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung für nichtig hält oder
- 2.für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein sonstiges Organ des Landes das Recht als unvereinbar mit der Verfassung nicht angewandt hat.