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§ 27 LVerfGG M-V
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfGG M-V
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Gesetz

§ 27 LVerfGG M-V – Beratung und Abstimmung

(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Landesverfassungsgerichts anwesend sein.

(2) Die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Landesverfassungsgerichts stimmen nach dem Lebensalter ab; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. Wenn ein Berichterstatter bestellt ist, stimmt er zuerst; nach ihm stimmt gegebenenfalls der Mitberichterstatter. Zuletzt stimmt der Vorsitzende. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Eine schriftliche Abstimmung, insbesondere eine solche im Wege des Umlaufs, ist nicht zulässig. § 20 Satz 3 bleibt unberührt.

(4) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts sind verpflichtet, über den Gang der Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren. Das Stimmenverhältnis kann in der Entscheidung mitgeteilt werden.

(5) Jedes Mitglied des Landesverfassungsgerichts kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen.