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§ 14 LVerfGG M-V
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LVerfGG M-V
Gliederungs-Nr.: 300-6
Normtyp: Gesetz

§ 14 LVerfGG M-V – Ausschließung eines Richters

(1) Ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen, wenn er

  1. 1.
    an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war oder mit einem Beteiligten eine Lebenspartnerschaft begründet hat, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
  2. 2.
    in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.

(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufes, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlichen allgemeinen Grunde am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht

  1. 1.
    die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
  2. 2.
    die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Stellvertreter.