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§ 22 LVerfGG
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften →

Titel: Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVerfGG
Gliederungs-Nr.: 1104.1
Normtyp: Gesetz

§ 22 LVerfGG

Das Landesverfassungsgericht klärt den Sachverhalt von Amts wegen auf und erhebt ohne Bindung an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten den nach seinem Ermessen erforderlichen Beweis. Es kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder unter Bezeichnung bestimmter Beweisfragen und Beweismittel ein anderes Gericht um die Beweiserhebung ersuchen.