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§ 14 LUKG M-V
Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesumzugskostengesetz - LUKG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LUKG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-5
Normtyp: Gesetz

§ 14 LUKG M-V – Dienstortbestimmung

Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium benachbarte Gemeinden zu einem Dienstort zu bestimmen, wenn sich Liegenschaften derselben Dienststelle über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.