§ 36 LSÜG
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Sechster Abschnitt – Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Stellen und Schlussvorschriften
§ 36 LSÜG – Anwendung des Landesverfassungsschutzgesetzes
Soweit dieses Gesetz keine Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten trifft, findet das Landesverfassungsschutzgesetz entsprechende Anwendung.