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§ 36 LSÜG
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Abschnitt – Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Stellen und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 36 LSÜG – Anwendung des Landesverfassungsschutzgesetzes

Soweit dieses Gesetz keine Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten trifft, findet das Landesverfassungsschutzgesetz entsprechende Anwendung.