§ 35 LSÜG
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Sechster Abschnitt – Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Stellen und Schlussvorschriften
§ 35 LSÜG – Ermächtigung zur Rechtsverordnung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes oder nicht-öffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige oder besonders gefahrenträchtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Abs. 3 sind, welche oberste Landesbehörde für die nicht-öffentliche Stelle zuständig ist und welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 4 wahrnehmen.