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§ 3 LSÜG
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 3 LSÜG – Zuständigkeit

(1) Sofern sich aus den folgenden Absätzen und § 26 nichts anderes ergibt, ist zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung

  1. 1.

    die öffentliche Stelle, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will,

  2. 2.

    die im Landtag vertretene politische Partei nach Artikel 21 des Grundgesetzes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit innerhalb der Partei oder ihrer Stiftung betrauen will,

  3. 3.

    die öffentliche Stelle, die eine Verschlusssache an eine nicht-öffentliche Stelle weitergeben will, für eine betroffene Person dieser nicht-öffentlichen Stelle

(2) Die obersten Landesbehörden sind zuständig für die Sicherheitsüberprüfung der Leiter und der Geheimschutzbeauftragten sowie ihrer jeweiligen Stellvertreter der unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen; die Sicherheitsüberprüfung der Regierungspräsidenten und der Regierungsvizepräsidenten obliegt dem Innenministerium.

(3) Das Innenministerium ist zuständig für die Sicherheitsüberprüfung der Geheimschutzbeauftragten der obersten Landesbehörden und deren Stellvertreter.

(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist zuständig für die Sicherheitsüberprüfung der Landräte, ihrer ständigen allgemeinen Stellvertreter (Ersten Landesbeamten), der Bürgermeister sowie sonstiger Leiter öffentlicher Stellen, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die der Aufsicht des Landes untersteht. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist ebenfalls zuständig für die Sicherheitsüberprüfung der Geheimschutzbeauftragten der Landratsämter, der Gemeinden und der öffentlichen Stellen, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die der Aufsicht des Landes untersteht, und ihrer Stellvertreter.

(5) Für die Sicherheitsüberprüfung der Leiter und der Geheimschutzbeauftragten der unteren Sonderbehörden sowie ihrer jeweiligen Stellvertreter sind die Behörden zuständig, denen jeweils die Fachaufsicht obliegt.

(6) Die Verwaltung des Landtags ist zuständig für die Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter der Landtagsabgeordneten und der Fraktionen.

(7) Bei nachgeordneten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes kann die zuständige oberste Landesbehörde, falls sie nicht ohnehin zuständig ist, die Sicherheitsüberprüfung selbst übernehmen oder einer ihr unmittelbar nachgeordneten Behörde übertragen.

(8) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist für Bewerber sowie für Mitarbeiter des eigenen Dienstes zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung und mitwirkende Behörde zugleich. Es wendet hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an.

(9) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind von einer von der Personalverwaltung, dem Datenschutzbeauftragten und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen.

(10) Die Zuständigkeit für die Wiederholungsüberprüfung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung.

(11) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Landesverfassungsschutzgesetzes.