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§ 27 LSÜG
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Sonderregelungen für nicht-öffentliche Stellen

Titel: Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 27 LSÜG – Sicherheitserklärung

(1) Abweichend von § 13 Abs. 6 Satz 1 leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung der nicht-öffentlichen Stelle zu, in der sie beschäftigt ist oder beschäftigt werden soll. Die Sicherheitserklärung kann in den Fällen des Satzes 1 mit Zustimmung der zuständigen Stelle auch der nicht-öffentlichen Stelle zugeleitet werden, für die die betroffene Person tätig werden soll. Die Zustimmung der mitbetroffenen Person ist beizufügen. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.

(2) Ist gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 eine Ausnahme von § 3 Absatz 9 zugelassen, leitet die betroffene Person die Sicherheitserklärung unmittelbar der zuständigen Stelle zu. Die Zustimmung der mitbetroffenen Person ist beizufügen. Die zuständige Stelle prüft in diesem Falle die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Sie darf hierzu die Personalunterlagen beiziehen.

(3) Angaben zur mitbetroffenen Person können von dieser auch in einer gesonderten Erklärung gemacht werden. Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2 und § 29 gelten entsprechend.