Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 LSÜG
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Sonderregelungen für nicht-öffentliche Stellen

Titel: Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 26 LSÜG – Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung von betroffenen Personen, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 bei einer am Erwerbsleben teilnehmenden nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen, ist die für die Fachaufsicht über die öffentliche Stelle, die eine Verschlusssache an eine nicht-öffentliche Stelle weitergeben will, zuständige oberste Landesbehörde. Sie kann ihre Befugnis auf eine ihr nachgeordnete Behörde übertragen.

(2) Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz übernimmt

  1. 1.

    für den Bereich des Geheimschutzes nach § 1 Absatz 2 ein Sicherheitsbevollmächtigter,

  2. 2.

    für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes nach § 1 Absatz 3 ein Sabotageschutzbeauftragter.

Für den Sicherheitsbevollmächtigten sowie den Sabotageschutzbeauftragten ist eine zur Vertretung berechtigte Person zu bestellen.

(3) § 3 Absatz 9 gilt für die nicht-öffentliche Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von § 3 Absatz 9 zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.