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§ 13 LSÜG
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 13 LSÜG – Sicherheitserklärung

(1) Zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung hat die betroffene Person eine Sicherheitserklärung abzugeben. In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:

  1. 1.

    Namen, auch frühere, und Vornamen, auch frühere,

  2. 2.

    Geburtsdatum und Geburtsort,

  3. 2a.

    Geschlechtseintrag,

  4. 3.

    Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,

  5. 4.

    Familienstand und das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft,

  6. 5.

    Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate

    • im Ausland und in dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik grundsätzlich ab dem 18. Lebensjahr, in jedem Fall aber in den vergangenen fünf Jahren,

    • im übrigen Inland in den vergangenen fünf Jahren,

  7. 6.

    ausgeübter Beruf,

  8. 7.

    Arbeitgeber und dessen Anschrift,

  9. 8.

    private und berufliche telefonische und elektronische Erreichbarkeit,

  10. 9.

    im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen und Vornamen, auch frühere, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlechtseintrag und Verhältnis zu dieser Person),

  11. 10.

    Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen und Vornamen, auch frühere, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht und Wohnsitz),

  12. 11.

    Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst,

  13. 12.

    Nummer des Personalausweises oder Reisepasses sowie die ausstellende Behörde und das Ausstellungsdatum,

  14. 13.

    laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Insolvenzverfahren, in den vergangenen fünf Jahren gegen sie durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und eine Erklärung dazu, ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,

  15. 14.

    Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,

  16. 15.

    Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,

  17. 16.

    anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,

  18. 16a.

    strafrechtliche Verurteilungen im Ausland,

  19. 17.

    Wohnsitze, Aufenthalte, Reisen, nahe Angehörige und sonstige Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Innenministeriums besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,

  20. 18.

    drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlechtseintrag, Beruf, berufliche und private Anschrift und telefonische und elektronische Erreichbarkeit sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft),

  21. 19.

    frühere Sicherheitsüberprüfungen,

  22. 20.

    die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet unter Angabe des Benutzernamens.

Der Erklärung ist ein aktuelles Lichtbild der betroffenen Person mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. Im Fall der elektronischen Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung ist der Erklärung eine Unterschriftenprobe der betroffenen Person beizufügen.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 und 18 und die Pflicht, eine Unterschriftenprobe beizubringen; die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 entfallen, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 dürfen nachträglich erhoben werden, soweit Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zu treffen sind. Zur Person des Ehegatten, des Lebenspartners oder des Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 14 und 15 genannten Daten anzugeben. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Satz 2 Nummer 18.

(3) Zur mitbetroffenen Person sind zusätzlich die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis 7, Nummer 12, 13, 16, 16a und 17 genannten Daten anzugeben. Sofern die Zustimmung zur Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 3 in elektronischer Form erteilt wird, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Absatz 8 Satz 1 genannten Personen sind zusätzlich anzugeben:

  1. 1.

    die Wohnsitze seit der Geburt,

  2. 2.

    die Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (Namen, Vornamen, auch frühere, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht),

  3. 3.

    die Geschwister (Namen, Vornamen, auch frühere, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht),

  4. 4.

    abgeschlossene Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,

  5. 5.

    alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der Deutschen Demokratischen Republik,

  6. 6.

    zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung der betroffenen Person (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person),

  7. 7.

    im Falle des Vorhandenseins einer mitbetroffenen Person zwei Auskunftspersonen zu deren Identitätsprüfung (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, telefonische und elektronische Erreichbarkeit und Verhältnis zur Person).

(5) Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Dies gilt auch, soweit für einen nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren.

(6) Die betroffene Person hat die Sicherheitserklärung der zuständigen Stelle zuzuleiten. Die zuständige Stelle prüft die Angaben der betroffenen Person auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck kann die Personalakte eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Überprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.

(7) Angaben zur mitbetroffenen Person können von dieser auch in einer gesonderten Erklärung gemacht werden. Absatz 5, 6 Satz 1 und 2 und § 18 Abs. 1 gelten entsprechend.