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§ 11 LStatG M-V
Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LStatG M-V
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LStatG M-V – Kommunale Statistikstellen

(1) Die Aufgaben der Kommunalstatistik dürfen nur von einer Dienststelle des Landkreises, der kreisfreien Stadt, des Amtes und der amtsfreien Gemeinde wahrgenommen werden die organisatorisch und räumlich von den anderen Verwaltungsstellen der Körperschaft getrennt, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend gesichert und mit eigenem Personal ausgestattet ist (kommunale Statistikstelle).

(2) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend für die in den kommunalen Statistikstellen tätigen Personen.

(3) Der Landrat, Oberbürgermeister, Amtsvorsteher oder Bürgermeister legt die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen Dienstanweisung fest.

(4) Die Einrichtung sowie die Auflösung einer kommunalen Statistikstelle ist ortsüblich bekannt zu geben sowie dem Statistischen Amt der Rechtsaufsichtsbehörde und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz schriftlich anzuzeigen.

(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen an die kommunale Statistikstelle Daten, die im Geschäftsgang anderer Verwaltungsstellen der Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden anfallen, weitergegeben werden, soweit die Auswertungen zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich sind und gesetzliche Weitergabeverbote nicht entgegenstehen. Regelmäßige Weitergaben sind nur auf Grund einer Satzung zulässig. § 6 Abs. 2 gilt dabei entsprechend.