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§ 10 LStatG M-V
Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LStatG M-V
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LStatG M-V – Kommunalstatistiken

Die Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden können zur Wahrnehmung öffentlichen Aufgaben statistische Erhebungen durchführen, soweit weder die benötigten statistischen Einzelangaben noch die erforderlichen Ergebnisse vom Statistischen Amt zur Verfügung gestellt werden können. Kommunalstatistiken mit Auskunftspflicht bedürfen einer Regelung durch Satzung. Kommunalstatistiken ohne Auskunftspflicht können auch durch Anordnung des Landrates, Oberbürgermeisters, Amtsvorstehers oder Bürgermeisters geregelt werden. § 5 Abs. 4 gilt jeweils entsprechend.