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§ 23 LStatG
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Landesrecht Berlin

3. Abschnitt III – Sonstige Auswertungen

Titel: Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 LStatG – Verarbeiten von Daten, Trennung

(1) Für die Erfüllung seiner Aufgaben darf das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg alle Daten, die ihm aus der Durchführung von Landesstatistiken zur Verfügung stehen, miteinander verknüpfen und auswerten, soweit dies ausdrücklich durch die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift für zulässig erklärt wird. Daten aus dem Verwaltungsvollzug, die dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg auf Grund eines Landesgesetzes und nach § 22 zur Verfügung stehen, dürfen miteinander verknüpft und ausgewertet werden, soweit das jeweilige Landesgesetz dies ausdrücklich erklärt. Einzelangaben, die dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg aus der Durchführung von Statistiken der Europäischen Union und Bundesstatistiken zur Verfügung stehen, dürfen nur verwendet und insbesondere mit Daten nach Satz 1 verknüpft werden, soweit dies Rechtsvorschriften des Bundes zulassen.

(2) Für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale gilt § 10 Abs. 2 entsprechend. Für die Erfüllung seiner Aufgaben dürfen Erhebungsmerkmale auch jedem nach Straße und Hausnummer bezeichneten Gebäude im Land Berlin zugeordnet werden.

(3) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Abs. 2 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.