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§ 5 LSchliG
Gesetz zur Ausführung von § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz - LSchliG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil

Titel: Gesetz zur Ausführung von § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz - LSchliG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSchliG
Gliederungs-Nr.: B 310-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 LSchliG – Schiedsämter

Für das Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt nach § 3 Nr. 2 gelten die §§ 14 bis 34 und 41 bis 49 der Schiedsordnung entsprechend.