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§ 2 LSchliG
Gesetz zur Ausführung von § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz - LSchliG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil

Titel: Gesetz zur Ausführung von § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz - LSchliG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSchliG
Gliederungs-Nr.: B 310-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 LSchliG – Bescheinigung über erfolglosen Einigungsversuch

(1) Die Gütestelle erteilt auf Antrag eine unterschriebene Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens, wenn

  1. 1.
    in der Schlichtungsverhandlung ein Vergleich nicht zu Stande gekommen ist,
  2. 2.
    allein die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner dem Schlichtungstermin unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat,
  3. 3.
    binnen einer Frist von drei Monaten seit Antragstellung und Zahlung des erforderlichen Vorschusses das beantragte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist,
  4. 4.
    die Gütestelle die Ausübung des Amtes nach § 18 der Schiedsordnung oder deshalb ablehnt, weil die Voraussetzungen nach § 1 dieses Gesetzes nicht vorliegen.

(2) Die Bescheinigung muss enthalten

  1. 1.
    die Namen, Vornamen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter,
  2. 2.
    Angaben über den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge,
  3. 3.
    die Zeitpunkte des Antragseingangs und der Verfahrensbeendigung sowie
  4. 4.
    Ort und Zeit der Ausstellung.