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Art. 1 LSchlG
Gesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung des § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und zur Änderung von Rechtsvorschriften (Landesschlichtungsgesetz - LSchlG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LSchlG
Gliederungs-Nr.: 400-1a
Normtyp: Gesetz

Art. 1 LSchlG

Das Gesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1998 (Amtsbl. S. 518), wird wie folgt geändert:

1.

§ 3 wird aufgehoben.

2.

In § 30 Abs. 1 wird nach der Angabe "§ 1059a" jeweils die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

3.

Im Zweiten Teil wird dem Kapitel 1 folgendes Kapitel vorangestellt:

"Kapitel 1

Ausführungsvorschriften zum Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

§ 37a

Einführung eines Schlichtungsverfahrens

(1) Wohnen die Parteien im Saarland oder haben sie hier ihren Sitz oder eine Niederlassung, ist die Erhebung einer Klage erst zulässig, nachdem von einer in § 37b genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen (Schlichtungsverfahren),

  1. 1.

    in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 1.200 Deutsche Mark nicht übersteigt,

  2. 2.

    in Streitigkeiten über Ansprüche wegen

    1. a)

      der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

    2. b)
    3. c)
    4. d)
    5. e)

      wegen der im Saarländischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

  3. 3.

    in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

  1. 1.
    Klagen nach den §§ 323, 324 und 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
  2. 2.
    Streitigkeiten in Familiensachen,
  3. 3.
    Wiederaufnahmeverfahren,
  4. 4.
    Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,
  5. 5.
    die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
  6. 6.
    Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,
  7. 7.
  8. 8.
    Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Vorverfahren vorauszugehen hat.

§ 37b

Zuständigkeit und Verfahren

(1) Das Schlichtungsverfahren führen die nach der Saarländischen Schiedsordnung bestellten Schiedspersonen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des zweiten und vierten Abschnitts dieses Gesetzes durch, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird (obligatorische Streitschlichtung). Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor der Schiedsperson entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer vom Ministerium der Justiz eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, unternommen haben (fakultative Streitschlichtung).

(2) § 17 Abs. 2 Satz 2 sowie § 18 der Saarländischen Schiedsordnung finden keine Anwendung.

(3) Die Vollstreckung von Vergleichen im obligatorischen Schlichtungsverfahren sowie vor von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestellen richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.

§ 37c

Erfolglosigkeitsbescheinigung

(1) Eine Erfolglosigkeitsbescheinigung ist auf Antrag auszustellen

  1. 1.
    wenn sich die Parteien nicht einigen bzw. ein Vergleich nicht zu Stande kommt oder
  2. 2.
    wenn die Schlichtungsverhandlung beendet worden ist, weil feststeht, dass die antragsgegnerische Partei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Verhandlung wieder entfernt hat (§ 21 Abs. 4 Saarländische Schiedsordnung) oder
  3. 3.
    wenn seit der ordnungsgemäßen Antragstellung (§ 19 Saarländische Schiedsordnung) drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Schlichtungsverhandlung durchgeführt worden ist; während des Ruhens des Verfahrens (§ 21 Abs. 3 Saarländische Schiedsordnung) ist der Lauf der Frist gehemmt.

(2) Die Schiedsperson versieht die Bescheinigung mit ihrer Unterschrift und dem Dienstsiegel. In der Bescheinigung sind die Beteiligten, der Antrag der antragstellenden Person, der Zeitpunkt des Antragseingangs und der Verfahrensbeendigung sowie Ort und Zeit der Ausstellung anzugeben.

(3) Der Nachweis der Durchführung einer fakultativen Streitschlichtung ist durch eine dem Absatz 2 entsprechende Bescheinigung zu führen, welche außerdem die Feststellung enthalten muss, dass sich die antragsgegnerische Partei mit der Durchführung der fakultativen Streitschlichtung durch diese Stelle einverstanden erklärt hat."

4.

Die bisherigen Kapitel 1 bis 4 werden die Kapitel 2 bis 5.

5.

Im neuen Kapitel 2 werden folgende §§ 37d bis 37l eingefügt:

"§ 37d

Anerkennung von Gütestellen

Auf schriftlichen Antrag können Streitschlichtungseinrichtungen vom Ministerium der Justiz als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 37e bis 37h erfüllen.

§ 37e

Persönliche Voraussetzungen

(1) Natürliche Personen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.

(2) Nicht anerkannt werden kann, wer

  1. 1.
    die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
  2. 2.
    unter Betreuung steht;
  3. 3
    durch sonstige, nicht unter Nummer 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

(3) Juristische Personen oder deren Einrichtungen können als Gütestelle anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass die von ihnen bestellte Schlichtungsperson die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt. Es muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass die Schlichtungsperson im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist. Die Bestellung als Schlichtungsperson muss für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgen. Eine Abberufung darf nur erfolgen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen.

§ 37f

Verfahrensordnung

(1) Die Schlichtungseinrichtung bedarf einer Schlichtungsordnung. Diese muss den Parteien des Schlichtungsverfahrens zugänglich sein.

(2) Die Schlichtungsordnung muss vorsehen, dass

  1. 1.

    die Schlichtungstätigkeit nicht ausgeübt wird

    1. a)

      in Angelegenheiten, in denen die Schlichtungsperson selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis eines/einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;

    2. b)

      in Angelegenheiten ihres Ehegatten/ihrer Ehegattin oder ihres/ihrer Verlobten, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht;

    3. c)

      in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;

    4. d)

      in Angelegenheiten, in denen sie als Prozessbevollmächtigter/Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;

    5. e)

      in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war;

  2. 2.

    die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien die Gelegenheit erhalten, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern.

§ 37g

Haftpflichtversicherung

(1) Soweit die Gütestelle nicht von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt getragen wird, muss eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden bestehen und die Versicherung während der Dauer der Anerkennung als Gütestelle aufrecht erhalten bleiben. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die die Gütestelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen die Gütestelle zur Folge haben könnte.

(3) Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Deutsche Mark für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherungsunternehmens für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf' den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(5) Im Versicherungsvertrag ist das Versicherungsunternehmen zu verpflichten, dem Ministerium der Justiz den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182), in seiner jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium der Justiz.

§ 37h

Aktenführung

(1) Es muss gewährleistet sein, das die Gütestelle durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihr entfaltete Tätigkeit geben kann. In diesen Akten sind besonders zu dokumentieren

  1. 1.
    der Zeitpunkt der Anbringung eines Güteantrags bei der Gütestelle, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie der Beendigung des Güteverfahrens;
  2. 2.
    der Inhalt eines etwa zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs.

(2) Die Gütestelle hat die Akten auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren.

(3) Innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums können die Parteien von der Gütestelle gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen der Handakten und Ausfertigungen etwa geschlossener Vergleiche verlangen.

§ 37i

Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen,

  1. 1.
    wenn die Schlichtungsperson nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen des § 37e erfüllt;
  2. 2.
    wenn die Verfahrensordnung nicht mehr den Anforderungen des § 37f entspricht;
  3. 3.
    wenn die erforderliche Haftpflichtversicherung (§ 37g) nicht mehr besteht;
  4. 4.
    wenn die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber dem Ministerium der Justiz schriftlich verzichtet hat.

§ 37j

Gebühren und Verfahren

(1) Für die Anerkennung als Gütestelle wird eine Gebühr in Höhe von 250 Deutsche Mark erhoben. Wird der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder wird dieser zurückgenommen, so beträgt die Gebühr 60 Deutsche Mark.

(2) Änderungen in der Person der Schlichterin oder des Schlichters, der Wegfall einer der Voraussetzungen für die Bestellung nach § 37e sowie Änderungen der Schlichtungsordnung sind unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind öffentlich bekannt zu machen. Das Ministerium der Justiz führt eine Liste der im Saarland anerkannten Gütestellen.

§ 37k

Anfechtung von Entscheidungen

Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen nach den §§ 37d bis 37j entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253), in seiner jeweils geltenden Fassung.

§ 37l

Bestehende Gütestellen

Dieses Gesetz findet auf zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens bereits anerkannte Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten Anerkennung gemäß § 37d nicht bedarf."

6.

Dem § 50c Abs. 3 werden die Wörter "oder vertritt ihn im Verfahren vor dem Insolvenzgericht" angefügt.

7.

§ 51 wird aufgehoben.

8.

In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "ihres Bezirks" gestrichen.

9.

§ 61 wird wie folgt geändert:

a)

Nach der Angabe "BGBl. I S. 2325, ber. 1996 I S. 103" wird das Wort "und" gestrichen.

b)

Nach der Angabe "(BGBl. II S. 414)" werden ein Komma und folgende Angaben angefügt:

"des § 1 Abs. 3 Satz 2, § 2 Abs. 5 Satz 3, § 126 Abs. 1 Satz 3, § 127 Abs. 1 und § 141 Abs. 2 Satz 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. S. 897), und

des § 67 Satz 2, § 74 Abs. 1 Satz 3 und § 93 Satz 2 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch die Verordnung vorn 18. März 1999 (BGBl. I S. 497),"

10.

In den §§ 34 bis 37 werden in der Ministeriumsbezeichnung jeweils die Wörter "und Finanzen" gestrichen.