Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 LOG M-V
Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Abkürzung: LOG M-V
Referenz: 200-6

Abschnitt: Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
 

§ 2 LOG M-V – Träger der Landesverwaltung

(1) Die Verwaltung des Landes wird durch die Träger der unmittelbaren und der mittelbaren Landesverwaltung wahrgenommen.

(2) Träger der unmittelbaren Landesverwaltung ist das Land. Es handelt durch seine Behörden. Landesbehörden sind die obersten Landesbehörden, die oberen Landesbehörden und die unteren Landesbehörden sowie die Landräte in ihrer Funktion als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

(3) Träger der mittelbaren Landesverwaltung sind die der Aufsicht des Landes unterstehenden Gebietskörperschaften, die rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, die rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie ihnen übertragene öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie handeln durch ihre durch Gesetz, auf der Grundlage eines Gesetzes oder satzungsgemäß gebildeten Organe.

(4) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen sind Träger der mittelbaren Landesverwaltung für die ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben.