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§ 17 LOG M-V
Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Abkürzung: LOG M-V
Referenz: 200-6

Abschnitt: Teil 5 – Aufsicht → Abschnitt 1 – Dienst- und Fachaufsicht über Behörden des Landes
 

§ 17 LOG M-V – Mittel der Dienst- und Fachaufsicht

(1) Die Fachaufsichtsbehörde ist berechtigt, von der ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde Berichterstattung und Vorlage der Akten zu verlangen, Prüfungen vorzunehmen und Weisungen zu erteilen.

(2) Die Dienstaufsichtsbehörde hat im Rahmen der Dienstaufsicht die Befugnisse nach Absatz 1. Maßnahmen gegen einzelne Bedienstete werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(3) Wird eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht befolgt, kann die Fachaufsichtsbehörde

  1. 1.
    dem Leiter oder dem leitenden Kollegialorgan der angewiesenen Behörde untersagen, in der Angelegenheit, auf die sich die Weisung bezieht, weiter tätig zu werden,
  2. 2.
    der Behörde unmittelbar die zur Befolgung der Weisung notwendigen Anordnungen erteilen oder hiermit einen bestimmten Mitarbeiter der angewiesenen Behörde unmittelbar beauftragen.

(4) Bei Gefahr im Verzug oder wenn sonst die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch die angewiesene Behörde nicht gewährleistet erscheint, kann die Fachaufsichtsbehörde an Stelle der angewiesenen Behörde tätig werden (Selbsteintrittsrecht).

(5) Andere Rechtsvorschriften, durch die Rechte der Dienstaufsichts- und Fachaufsichtsbehörden erweitert oder beschränkt sind, sowie die dienstlichen Vorschriften bleiben unberührt.