§ 50 LNRG
Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 50 LNRG – Abstände von Spaliervorrichtungen und Pergolen
(1) Mit Spaliervorrichtungen und Pergolen, die eine flächenmäßige Ausdehnung der Pflanzen bezwecken, und die nicht höher als 2 m sind, ist ein Abstand von 0,50 m, und, wenn sie höher als 2 m sind, ein um das Maß der Mehrhöhe größerer Abstand als 0,50 m von der Grenze einzuhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 46 Abs. 2 genannten Fällen.