§ 5 LNRG
Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 5 LNRG – Anbau an die Nachbarwand
(1) Der Nachbar ist berechtigt, an die Nachbarwand anzubauen. Anbau ist die Mitbenutzung der Wand als Abschlusswand oder zur Unterstützung oder Aussteifung des neuen Gebäudes.
(2) Ein Unterfangen der Nachbarwand ist nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 zulässig.