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§ 45 LNRG
Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: LNRG
Referenz: 403-1

Abschnitt: Elfter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen
 

§ 45 LNRG – Grenzabstände für Hecken

Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 46 - folgende Abstände einzuhalten:

1.mit Hecken bis zu 1,0 m Höhe0,25 m,
2.mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe0,50 m,
3.mit Hecken bis zu 2,0 m Höhe0,75 m,
4.(1)mit Hecken über 2,0 m Höheeinen um das Maß der Mehrhöhe größeren Abstand als 0,75 m.
(1) Red. Anm.:
Die vor dem 06.08.2003 angepflanzten Hecken, die am 06.08.2003 den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, sind bis zu der an diesem Tage erreichten Höhe zu dulden, wenn ihr Grenzabstand bis zu diesem Tage rechtmäßig war.