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§ 41 LNRG
Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: LNRG
Referenz: 403-1

Abschnitt: Neunter Abschnitt – Einfriedungen
 

§ 41 LNRG – Anzeigepflicht

(1) Die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen, durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist dem Nachbarn mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

(2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wem der Nachbar weder die Einfriedung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat.

(3) Ist der Nachbar für denjenigen, der eine Einfriedung errichten will, nicht alsbald erreichbar, so genügt eine Anzeige an den unmittelbaren Besitzer des Nachbargrundstücks.