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§ 10 LNRG
Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: LNRG
Referenz: 403-1

Abschnitt: Zweiter Abschnitt – Nachbarwand
 

§ 10 LNRG – Beseitigen der Nachbarwand vor dem Anbau

(1) Der Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks darf die Nachbarwand nur mit Einwilligung des Nachbarn beseitigen. Die Absicht, die Nachbarwand zu beseitigen, muss dem Nachbarn schriftlich erklärt werden. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Nachbar dieser Erklärung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich widerspricht. Für die Erklärung gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

(2) Die Einwilligung gilt trotz Widerspruchs als erteilt, wenn

  1. 1.
    der Nachbar nicht innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Erklärung bei der Gemeindeverwaltung einen Bauantrag zur Errichtung des Anbaues einreicht oder, falls dieses Vorhaben keiner Baugenehmigung bedarf, die erforderlichen Bauunterlagen vorlegt oder
  2. 2.
    die Versagung der für den Anbau erforderlichen Baugenehmigung nicht mehr angefochten werden kann oder
  3. 3.
    nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der für den Anbau erforderlichen baurechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen mit dessen Ausführung begonnen wird.

(3) Beseitigt der Erbauer der Nachbarwand diese ganz oder teilweise, ohne hierzu nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt zu sein, so kann der anbauberechtigte Nachbar ohne Rücksicht auf Verschulden Ersatz für den ihm durch die völlige oder teilweise Beseitigung der Anbaumöglichkeit zugefügten Schaden verlangen. Der Anspruch wird mit der Fertigstellung des Rohbaus des späteren Gebäudes fällig.