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§ 9 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LMinG – Amtsbezüge (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Dezember 2012 durch § 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527).

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem ihr Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem ihr Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge.

(2) Als Amtsbezüge werden gewährt:

  1. 1.
    ein Amtsgehalt für den Ministerpräsidenten in Höhe von 110 v. H. des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 11, für die Minister in Höhe von 110 v. H. des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 10 der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Amtsgehalt- und Besoldungsnichtanpassungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 20. November 2003 (GVOBl. M-V S. 532), geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 545);
  2. 2.
    der für die jeweilige Besoldungsgruppe nach dem Bundesbesoldungsgesetz geltende vollständige Ortszuschlag;
  3. 3.
    eine Dienstaufwandsentschädigung für den Ministerpräsidenten in Höhe von 500 Euro, für die Minister in Höhe von 350 Euro monatlich.

(3) Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt. Für denselben Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind mehrere nach diesem Gesetz zu berechnende Bezüge nicht gleich hoch, sind nur die höheren Bezüge zu zahlen.

(4) Steht einem Mitglied der Landesregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eines früheren Amtsverhältnisses als Bundes- oder Landesminister oder als Parlamentarischer Staatssekretär ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltsähnliche Versorgung zu, so ruht dieser Anspruch für den Zeitraum, für den Amtsbezüge nach Absatz 2 zu zahlen sind, bis zur Höhe des Betrages dieser Bezüge. Bei einer Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(5) Eine jährliche Sonderzuwendung sowie Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen stehen den Mitgliedern der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung der für Landesbeamte geltenden Vorschriften zu. Der Grundbetrag der jährlichen Sonderzuwendung richtet sich nach dem Amtsgehalt und dem Ortszuschlag.

(6) Im Sinne der Abschnitte II bis IV endet das Amtsverhältnis eines Mitgliedes der Landesregierung, das gemäß § 8 Abs. 3 seine Amtsgeschäfte weiterführt, erst mit der Beendigung der Geschäftsführung.