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§ 13 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 LMinG – Übergangsgeld (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Dezember 2012 durch § 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527).

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält im Anschluss an seine Amtsbezüge Übergangsgeld. Es wird für die gleiche Anzahl von Monaten gewährt, für die der Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten hat, jedoch höchstens für zwei Jahre.

(2) Das Übergangsgeld wird gewährt

  1. 1.
    für die ersten drei Monate in Höhe des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages,
  2. 2.
    für die restlichen Monate in Höhe der Hälfte des Amtsgehaltes und des vollen Ortszuschlages, mindestens aber in Höhe des Ruhegehaltes nach § 14.

Ein Mitglied der Landesregierung, das mehr als vier Jahre ununterbrochen im Amt gewesen ist, erhält für die ersten sechs Monate das Übergangsgeld nach Satz 1 Nr. 1.

(3) Das Übergangsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt.

(4) Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das Übergangsgeld bezieht, im öffentlichen Dienst wiederverwendet, so erhält es die Übergangsbezüge nur insoweit, als das Einkommen aus der Verwendung hinter dem für denselben Zeitraum zustehenden Übergangsgeld zurückbleibt. Erzielt ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Erwerbseinkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes, so erhält es daneben das Übergangsgeld nur bis zum Erreichen des Betrages der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge; die Anrechnung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet ist. Ein Empfänger von Übergangsgeld ist der für die Beamtenversorgung zuständigen obersten Landesbehörde zur Auskunft verpflichtet.