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§ 11 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LMinG – Umzugs- und Reisekostenvergütung; Trennungsentschädigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Dezember 2012 durch § 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527).

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Umzüge, die infolge ihrer Berufung oder Entlassung erforderlich werden, Umzugskostenvergütung, bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Landesregierung Reisekostenvergütung und für getrennte Haushaltsführung Trennungsentschädigung nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen.

(2) Die nach Absatz 1 zu zahlenden Vergütungen werden in Höhe der Sätze gewährt, die in den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 genannten Besoldungsgruppen zustehen.