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§ 4 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 LMinG – Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter als Mitglieder der Landesregierung

(1) Wird eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so ruhen für die Dauer dieser Tätigkeit die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten.

(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so tritt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter, wenn ihr oder ihm nicht innerhalb von sechs Monaten ein zumutbares anderes Amt übertragen werden kann, mit Ablauf dieser Frist aus dem Beamten- oder Richterdienstverhältnis in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das sie oder er in dem früheren Amt erdient hätte, wenn sie oder er bis zum Ausscheiden aus dem Amt als Mitglied der Landesregierung in diesem Amt verblieben wäre.

(3) Ist ein anderer Dienstherr zur Zahlung der Versorgungsbezüge verpflichtet, so erstattet ihm das Land den Teil der Versorgungsbezüge, der dem Verhältnis der Amtszeit als Mitglied der Landesregierung zu der bei diesem Dienstherrn im Beamtenverhältnis abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit entspricht. Bei der Berechnung werden nur volle Jahre berücksichtigt.