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§ 12 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Versorgung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 LMinG – Übergangsgeld

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält im Anschluss an seine Amtsbezüge Übergangsgeld. Es wird für die gleiche Anzahl von Monaten gewährt, für die die oder der Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten hat, jedoch höchstens für zwei Jahre.

(2) Das Übergangsgeld wird gewährt

  1. 1.

    für die ersten drei Monate in Höhe des Amtsgehaltes und des Familienzuschlags,

  2. 2.

    für den Rest der Bezugsdauer in Höhe der Hälfte dieser Bezüge.

(3) Das Übergangsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt.