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§ 44 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VI – Innere Strukturen der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 LKHG M-V – Medizinische Organisation (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Das Krankenhaus ist nach ärztlich überschaubaren Verantwortungsbereichen und medizinischen Gesichtspunkten entsprechend den Vorgaben des Feststellungsbescheides in Fachrichtungen gegliedert.

(2) Für jede Abteilung ist ein leitender Arzt zu bestellen, der die Verantwortung für die Untersuchung und Behandlung der Patienten in der Abteilung trägt. Eine Abteilung kann auch von einem Belegarzt geleitet werden, soweit die Abteilung nach dem Feststellungsbescheid als Belegabteilung zugelassen ist.