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§ 40 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt V – Krankenhausförderung

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 LKHG M-V – Investitionsverträge (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Das Sozialministerium hat einem Vertrag nach § 18b Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes über die Finanzierung notwendiger Investitionen und Maßnahmen durch einen Zuschlag auf den Pflegesatz zuzustimmen, wenn er den Anforderungen der Krankenhausplanung und der Krankenhausförderung nach diesem Gesetz nicht entgegensteht und die Finanzierung gewährleistet ist.

(2) Dem Antrag auf Zustimmung nach Absatz 1 ist eine Erklärung der zuständigen Krankenkassenverbände beizufügen, dass der Investitionsvertrag im Einvernehmen mit ihnen abgeschlossen worden ist.